AGB

Sie sind hier

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Enerchange GmbH & Co. KG  (nachstehend ''Agentur'' genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachstehend "Kunde" genannt). Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte und ergänzen die schriftlichen Vereinbarungen.

1. Auftrag und Abnahme
(1) Grundlage der Agenturarbeit sind die Arbeitsanweisung und Zielbestimmung sowie der schriftli-che Arbeitsauftrag des Kunden. Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten werden von beiden Parteien schriftlich vereinbart und werden als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Agentur und dem Kunden.

(2) Wird einem Protokoll einer Besprechung nicht binnen fünf Arbeitstagen widersprochen (von Seiten der Agentur oder des Kunden), gelten die im Protokoll aufgeführten Vereinbarungen als verbindliche Arbeitsgrundlage. Samstag gilt nicht als Arbeitstag. Ist die Agentur mit der Anfertigung des Protokolls beauftragt, so gilt der zeitliche Aufwand zur Erstellung des Protokolls als Arbeitszeit.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Durchführung des Auftrages benötigte Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, Freigaben und Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Eine Freigabe/Genehmigung gilt als rechtzeitig erteilt, wenn die von der Agentur gesetzte Frist für die Freigabe/Genehmigung nicht überschritten wird. Überschreitet der Kunde den für seine Mitwirkungspflichten vereinbarten Zeitpunkt, so haftet die Agentur grundsätzlich nicht für die Folgen der verspäteten Fertigstellung. Einer besonderen Aufforderung der Agentur an den Kunden oder einer Erinnerung an die Einhaltung des Zeitplanes bedarf es nicht. Ändern sich aufgrund der verspäteten Informationserteilung durch den Kunden die Produktionskosten, etwa durch notwendig werdende Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeiten, so fallen diese Kosten dem Kunden zur Last.

(4) Nach Fertigstellung des Produktes ist der Kunde verpflichtet, die Leistung abzunehmen. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

2. Geheimhaltung
(1) Die Agentur verpflichtet sich über alle ihr aus Anlass der Beauftragung bekannt gegebenen Tatsachen Stillschweigen zu wahren.

3. Nutzungsrechte
(1) Mit Bezahlung der für das beauftragte Produkt (Text, Bild, Grafik etc.) relevanten Rechnung erhält der Kunde für das Produkt ein ausschließliches und uneingeschränktes Nutzungsrecht.

(2) Über das Vorstehende hinaus verbleiben sämtliche Rechte an Entwürfen, die dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung präsentiert oder übergeben worden sind, uneingeschränkt bei der Agentur. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind sämtliche Entwürfe an die Agentur herauszugeben oder auf Verlangen zu vernichten. Anderweitige Verwendung der Entwürfe ganz, teilweise oder in abgeänderter Form ist dem Kunden untersagt. Auf § 106 ff. Urhebergesetz wird ausdrücklich hingewiesen.

(3) Stellt der Kunde im Rahmen des Auftrages der Agentur eigene Materialien (Bilder, Texte, Klangproben etc.) zur Verfügung, so garantiert der Kunde, dass diese Materialien frei von Rechten Dritter sind bzw. dass die zur Realisierung des Projektes erforderlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte dem Kunden uneingeschränkt zustehen. Auf Verlangen der Agentur hat der Kunde die entsprechenden Freigabeerklärungen der Urheberrechtsinhaber vorzulegen. Der Kunde stellt die Agentur unwiderruflich von etwaigen Ansprüchen Dritter in unbeschränkter Höhe einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten frei. Sämtliche Materialien des Kunden werden von der Agentur nach Abschluss des Auftrages aufbewahrt oder, wenn vom Kunden gewünscht, zurückgegeben oder vernichtet.

4. Vergütung
(1) Die in einer Auftragsbestätigung, in einer Vertragsvereinbarung oder in einem Angebot gerechneten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Für Fotos, die im Rahmen der vom Kunden bezahlten Arbeitszeit gemacht werden (z. B. Veranstaltungen, die im Auftrag des Kunden besucht werden) erhält der Kunde die ausschließlichen und uneingeschränkten Nutzungsrechte kostenfrei. Die ausschließlichen und uneingeschränkten Nutzungsrechte für alle anderen Fotos, deren Urheberrechte bei der Agentur liegen, werden, wenn nicht anders vereinbart, mit 35 Euro zzgl. MwSt. je Bild berechnet. Bei Verwendung der Fotos durch den Kunden ist die Bildquelle zu nennen (Enerchange/Name des Fotografen).

(3) Zahlungen sind 20 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Teilrechnung in Verzug, so ist die Agentur berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Zahlung zu verweigern. Im Falle des Zahlungsverzuges verlieren sämtliche Liefer- und Produktionsfristen ihre Gültigkeit.

(4) Die Agentur ist zur Erstellung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Müssen im Rahmen der Realisierung des Auftrages fremde Unternehmen beauftragt oder deren Leistungen von der Agentur betreut werden, so ist die Agentur berechtigt, einen Aufschlag von 10%, basierend auf den von den Fremdunternehmen in Rechnung gestellten Nettobeträgen zuzüglich Mehrwertsteuer, zu erheben.

(5) Wenn der Kunde einmal erteilte Aufträge ändert und/oder abbricht, hat er der Agentur alle angefallenen Kosten zu ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen. Barauslagen und besondere Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden dem Kunden berechnet. Hierzu zählen z.B. außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten.

5. Reisekosten
(1) Für Reisen, die im Auftrag und in Absprache mit dem Kunden durchgeführt werden, werden bei Autofahrten die gefahrenen Kilometer mit 0,3 Euro je Kilometer und bei Bahn-, Taxi- und ÖPNV-Fahrten die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Für Bahnreisen im Auftrag des Kunden werden je Reiseweg – unabhängig davon ob während der Reise Arbeitszeit für den Kunden investiert wird – eine Stunde Arbeitszeit zum vereinbarten Stundensatz angesetzt. Sollte eine Anfahrt mit dem Auto notwendig sein, wird die gesamte Reisezeit als Arbeitszeit abgerechnet.

6. Haftung
(1) Die Agentur führt keine Beratung über die juristische Zulässigkeit der Projekte, insbesondere nicht im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbsrechtes oder des Urheberrechtes durch.

(2) Die Agentur haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(3) Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre sachlich begründeten Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahme mitgeteilt hat.

(4) Die Agentur haftet nicht für Versäumnisse oder eine verspätete Erfüllung von Vertragspflichten, wenn diese auf Ursachen höherer Gewalt oder auf Ursachen, auf die die Agentur keine Einflussmöglichkeit hat, zurückzuführen sind.

6. Weitere Absprachen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform.

(2) Der Kunde gestattet der Agentur, ihn als Referenz zu benennen.

(3) Diese Geschäftsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Agentur und dem Kunden abschließend, insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen enthalten.

(4) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder durch einen später eintretenden Umstand ihre Gültigkeit verlieren, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

7. Aufrechnungsverbot
Gegen die Rechnungsforderungen der Agentur ist eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

8. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist – soweit zulässig – das Amtsgericht München.

Stand: Dezember 2018

About us

ENERCHANGE GmbH & Co. KG

Tizianstr. 96
D-80638 München
Germany